OLG Karlsruhe, Urteil vom 19.01.1977 - Aktenzeichen 1 U 125/76
DRsp Nr. 1994/11577
Haftungsverteilung bei Vorfahrtverletzung
Im Falle einer Vorfahrtverletzung haftet in der Regel das wartepflichtige Fahrzeug allein. Eine Erhöhung der Betriebsgefahr des bevorrechtigten Fahrzeugs durch die Benutzung der linken Straßenseite fällt dabei nicht ins Gewicht.