OLG Oldenburg - Urteil vom 01.02.1985
11 U 51/84
Normen:
BGB § 823 § 254 Abs. 1 ; StVG § 7 § 17 ; StVO § 8 § 10 ;
Fundstellen:
VersR 1985, 1096
ZfS 1986, 4

Haftungsverteilung bei Vorfahrtverletzung

OLG Oldenburg, Urteil vom 01.02.1985 - Aktenzeichen 11 U 51/84

DRsp Nr. 1994/13156

Haftungsverteilung bei Vorfahrtverletzung

Verletzt ein Fahrzeug die Vorfahrt und kommt es zu einer Kollision mit einem bevorrechtigten Fahrzeug, so trägt das wartepflichtige Fahrzeug auch dann die alleinige Haftung, wenn das bevorrechtigte Fahrzeug zwar die zulässige Höchstgeschwindigkeit von 60 km/h um etwa 35% überschritten hat, der Wartepflichtige jedoch die besonderen Sorgfaltspflichten des § 10 StVO zu beachten hatte und das die Geschwindigkeitsbeschränkung anordnende Verkehrsschild sich in einem Abstand von lediglich 60 m von der Unfallstelle befand.

Normenkette:

BGB § 823 § 254 Abs. 1 ; StVG § 7 § 17 ; StVO § 8 § 10 ;

Hinweise: