OLG Stuttgart - Urteil vom 29.02.1980
2 U 161/79
Normen:
StVG § 7 § 17 ;
Fundstellen:
VersR 1980, 1079

Haftungsverteilung bei Vorfahrtverletzung

OLG Stuttgart, Urteil vom 29.02.1980 - Aktenzeichen 2 U 161/79

DRsp Nr. 1994/13551

Haftungsverteilung bei Vorfahrtverletzung

Bei einer Vorfahrtverletzung trifft das vorfahrtberechtigte Fahrzeug eine Mithaftungsquote von 1/5, wenn die Sicht im Einmündungsbereich behindert und mit sich angesichts der eingeschränkten Sicht in die Vorfahrtstraße hinein tastenden Fahrzeugen zu rechnen war.

Normenkette:

StVG § 7 § 17 ;
Fundstellen
VersR 1980, 1079