OLG Celle - Urteil vom 02.03.1978
5 U 168/77
Normen:
BGB § 823 § 847 ;
Fundstellen:
DfS Nr. 1993/160
VersR 1979, 190

Haftungsverteilung bei Vorfahrtverletzung

OLG Celle, Urteil vom 02.03.1978 - Aktenzeichen 5 U 168/77

DRsp Nr. 1996/679

Haftungsverteilung bei Vorfahrtverletzung

1. Biegt ein wartepflichtiger Kraftfahrer nach links in eine bevorrechtigte Straße ein und kommt es dabei zu einer Kollision mit einem von links herannahenden Fahrzeug, so trägt das einbiegende Fahrzeug die volle Haftung. Das Verschulden bzw. die Vorfahrtverletzung werden nicht dadurch ausgeräumt, dass zum Zeitpunkt des Unfalls ein die Sicht stark behindernder Aprilschauer niederging. Wenn der Fahrer des wartepflichtigen Fahrzeugs die Vorfahrtstraße nicht einsehen konnte, so musste er das Ende des Schauers abwarten.2. Bei schwerem Schädel-Hirn-Trauma und Hirnleistungsschwäche, Knochenbrüchen am Schädel und am linken Bein, Verlust des linken Auges und Lähmung aller vier Gliedmaßen ist bei einem 24-jährigen Mann ein Schmerzensgeld von 70.000 DM [EUR 35.000] und eine monatliche Schmerzensgeldrente von 200 DM [EUR 100,00] angemessen.

Normenkette: