LG Hamburg - Urteil vom 13.06.1986
81 S 145/85
Normen:
StVO § 8 § 3 ;
Fundstellen:
r+s 1986, 227
r+s 1986, 227
r+s 1986, 227

Haftungsverteilung bei Vorfahrtverletzung an einer Kreuzung ohne Vorfahrtregelung

LG Hamburg, Urteil vom 13.06.1986 - Aktenzeichen 81 S 145/85

DRsp Nr. 1994/14683

Haftungsverteilung bei Vorfahrtverletzung an einer Kreuzung ohne Vorfahrtregelung

Kommt es an einer Kreuzung ohne Vorfahrtregelung wegen Verletzung der Vorfahrtregel "rechts vor links" durch ein Fahrzeug zu einer Kollision, so trägt grundsätzlich das vorfahrtverletzende Fahrzeug die weit überwiegende Verantwortung. Eine Mithaftung des vorfahrtberechtigten Fahrzeugs von 30% ist jedoch geboten, wenn dieses so schnell gefahren ist, dass es seinerseits im Falle einer Wartepflicht aufgrund eines von rechts kommenden Fahrzeuges nicht hätte anhalten können. Denn das wartepflichtige Fahrzeug kann darauf vertrauen, dass vorfahrtberechtigte Fahrzeuge ihrerseits die Vorfahrt von rechts kommender Verkehrsteilnehmer achten werden.

Normenkette:

StVO § 8 § 3 ;
Fundstellen
r+s 1986, 227
r+s 1986, 227
r+s 1986, 227