OLG Oldenburg - Urteil vom 04.11.1981
3 U 72/81
Normen:
BGB § 823 § 249 § 254 ; StVG § 7 § 17 ;
Fundstellen:
VersR 1982, 1154

Haftungsverteilung bei Vorfahrtverletzung an einer unübersichtlichen Kreuzung; Schadensminderung bei langer Reparaturzeit

OLG Oldenburg, Urteil vom 04.11.1981 - Aktenzeichen 3 U 72/81

DRsp Nr. 1994/13172

Haftungsverteilung bei Vorfahrtverletzung an einer unübersichtlichen Kreuzung; Schadensminderung bei langer Reparaturzeit

1. Bei einer Vorfahrtverletzung an einer Kreuzung ist eine Haftungsverteilung von 1/4 zu 3/4 zu Lasten des wartepflichtigen Fahrzeugs gerechtfertigt, wenn das bevorrechtigte Fahrzeug, ein Geländewagen mit Anhänger, nicht ganz rechts gefahren ist.2.Die Anmietung eines Pkw für 89 Tage zur Überbrückung der Reparatur eines Unfallfahrzeuges zu einem Preis von mehr als 12.000,- DM und für eine Fahrleistung von nur etwa 5.600 km ist wirtschaftlich unvertretbar; bei einer voraussichtlichen Reparaturzeit von fast drei Monaten erfordert die Schadensminderungspflicht grundsätzlich die Beschaffung eines sogenannten Interimsfahrzeugs.

Normenkette:

BGB § 823 § 249 § 254 ; StVG § 7 § 17 ;
Fundstellen
VersR 1982, 1154