LG Oldenburg - Urteil vom 21.07.1993
4 S 107/93
Normen:
BGB § 823 §§ 249 ff. ; StVO § 41 Abs. 3 (Zeichen 298) ;
Fundstellen:
DAR 1993, 437
DAR 1993, 437
DRsp I(123)402a (Ls)
ES Kfz-Schaden E/37

Haftungsverteilung bei Vorfahrtverletzung; Anforderungen an den Nachweis der Nutzungsausfallentschädigung

LG Oldenburg, Urteil vom 21.07.1993 - Aktenzeichen 4 S 107/93

DRsp Nr. 1994/15182

Haftungsverteilung bei Vorfahrtverletzung; Anforderungen an den Nachweis der Nutzungsausfallentschädigung

1. Tastet sich ein wartepflichtiger Verkehrsteilnehmer durch eine Lücke in einer Fahrzeugkolonne in den Straßenraum hinein und kommt es zu einer Kollision mit einem verbotswidrig unter Überfahren einer Sperrfläche gem. § 41 Abs. 3 Nr. 6 StVO die Fahrzeugkolonne überholenden Fahrzeug, so trägt dieses die alleinige Haftung.2. Der Nachweis der Nutzungsausfallentschädigung nach Reparatur des Fahrzeugs kann auch durch Vorlage von Lichtbildern des reparierten Fahrzeugs erbracht werden.

Normenkette:

BGB § 823 §§ 249 ff. ; StVO § 41 Abs. 3 (Zeichen 298) ;

Hinweise:

Hinweis: