OLG Celle - Urteil vom 22.03.1973
5 U 154/72
Normen:
BGB §§ 249 ff. ; StVG § 17 ; StVO § 8 ;
Fundstellen:
ES Kfz-Schaden C-2/8
VersR 1973, 717

Haftungsverteilung bei Vorfahrtverletzung; Begriff der merkantilen Minderwerts

OLG Celle, Urteil vom 22.03.1973 - Aktenzeichen 5 U 154/72

DRsp Nr. 1994/1844

Haftungsverteilung bei Vorfahrtverletzung; Begriff der merkantilen Minderwerts

1. Biegt ein Fahrzeug unter Verletzung der Wartepflicht nach links in eine Vorfahrtstraße ein und kommt ein dort von links heranfahrendes Fahrzeug zu Schaden, weil es dem Vorfahrtverletzer ausweicht und vor einen Laternenpfahl fährt, so trägt das wartepflichtige Fahrzeug die volle Haftung.2. Ein Unfallgeschädigter kann den sog. merkantilen Minderwert eines Wagens beanspruchen, weil er die Tatsache des schwerwiegenden Unfallgeschehens einem Verkäufer nicht verschweigen darf und weil sich ein solcher Umstand erfahrungsgemäß preismindernd bei der Weiterveräußerung auswirkt. Der merkantile Minderwert eines etwa drei Jahre alten PKW mit einer Kilometerleistung von etwas mehr als 78.000 beläuft sich auf 5% der Reparaturkosten.

Normenkette:

BGB §§ 249 ff. ; StVG § 17 ; StVO § 8 ;

Gründe: