BGH - Urteil vom 18.03.1969
VI ZR 242/67
Normen:
StVG § 7 Abs. 1 § 17 ; StVO § 13 ;
Vorinstanzen:
OLG Celle,

Haftungsverteilung bei Vorfahrtverletzung eines Radfahrers

BGH, Urteil vom 18.03.1969 - Aktenzeichen VI ZR 242/67

DRsp Nr. 2008/15086

Haftungsverteilung bei Vorfahrtverletzung eines Radfahrers

Kommt es zu einer Kollision eines mit zulässiger Geschwindigkeit fahrenden PKW mit einem aus einer wartepflichtigen Straße nach links einbiegenden Radfahrer, so trifft diesen wegen der leichtfertigen Verletzung des Vorfahrtsrechts die alleinige Haftung.

Normenkette:

StVG § 7 Abs. 1 § 17 ; StVO § 13 ;

Tatbestand:

Am 10. April 1964 um 6.45 Uhr kam es in der geschlossenen Ortschaft H. zu einem Verkehrsunfall, an dem der bei der Klägerin versicherte Arbeiter Otto S. und der von dem Zweitbeklagten gesteuerte VW-Kombiwagen der Erstbeklagten beteiligt waren und bei dem S. Verletzungen erlitt die zu seiner Erwerbsunfähigkeit führten.

Der Zweitbeklagte befuhr die Bundesstraße 83 mit einer Geschwindigkeit von 45 km/h. Als er sich der - in seiner Fahrtrichtung gesehen - rechts einmündenden W.-Straße näherte, bog aus dieser S. auf seinem Fahrrad nach links in die Bundesstraße ein. Der Zweitbeklagte bremste scharf; sein Fahrzeug geriet etwa 1 m nach links. Kombiwagen und Radfahrer stießen auf der linken Fahrbahnhälfte zusammen; die Mitte der Frontseite des Kombiwagens traf auf die rechte Schulter des Radfahrers, der zu Fall kam und einen rechtsseitigen Unterschenkelkopfbruch erlitt.