Der Klüger fuhr am 22. Januar 1961 gegen 17.15 Uhr mit seinem Motorrad (DKW 125 ccm) in R. auf der W.-Straße - B 32 - stadteinwärts. Als er sich der spitzwinklig von links einmündenden S.-Straße näherte, kam in dieser Straße der Beklagte mit seinem Personenkraftwagen (VW 1200), um in die W.-Straße einzubiegen und - wie der Kläger - stadteinwärts weiterzufahren. In der vom Beklagten befahrenen S.-Straße ist vor der Einmündung in die W.-Straße das Gebotszeichen "Vorfahrt achten" (Bild 30 der Anlage 0 zur StVO) aufgestellt. Der Beklagte bog mit seinem Kraftwagen noch vor dem Kläger in die W.-Straße ein.
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