OLG Celle - Urteil vom 27.01.1972
5 U 104/71
Normen:
StVO (a.F.) § 13 ;
Fundstellen:
VersR 1972, 468

Haftungsverteilung bei Vorfahrtverletzung; Höhe des Schmerzensgeldes bei Kniescheibenbruch; Berechnung des Verdienstausfallschadens

OLG Celle, Urteil vom 27.01.1972 - Aktenzeichen 5 U 104/71

DRsp Nr. 1994/8568

Haftungsverteilung bei Vorfahrtverletzung; Höhe des Schmerzensgeldes bei Kniescheibenbruch; Berechnung des Verdienstausfallschadens

1. Die Pflicht eines wartepflichtigen Fahrzeugs zur Rücksichtnahme auf ein vorfahrtberechtigtes endet nicht mit dem Passieren der Fluchtlinien der bevorrechtigten Straße, sondern erst mit der Einordnung in den vorfahrtberechtigten Verkehr.2. Kommt es schon im Bereich der vorfahrtberechtigten Straße zu einer Kollision mit einem wartepflichtigen Fahrzeug, so ist von einer Haftungsverteilung von 1/5 zu 4/5 zu Lasten des wartepflichtigen Fahrzeugs auszugehen.3. Bei einem operativ mit einem Verdrahtung versorgten Bruch einer Kniescheibe mit verbleibenden Bewegungseinschränkungen und Druckempfindlichkeit ist ein Schmerzensgeld von 6.000 DM angemessen, das unter dem Gesichtspunkt der Mithaftungsquote von 1/5 auf 4.800 DM zu kürzen ist.