SchlHOLG - Urteil vom 12.02.1974
9 U 64/73
Normen:
StVG § 17 ;
Fundstellen:
VersR 1975, 290

Haftungsverteilung bei Vorfahrtverletzung und Alkoholisierung des Vorfahrtberechtigten

SchlHOLG, Urteil vom 12.02.1974 - Aktenzeichen 9 U 64/73

DRsp Nr. 1994/13891

Haftungsverteilung bei Vorfahrtverletzung und Alkoholisierung des Vorfahrtberechtigten

Kommt ein Fahrzeug an der Einmündung eines Autobahnzubringers in eine Bundesstraße so zum Stehen, dass die Front des Fahrzeugs in die Bundesstraße hineinragt und wird hierdurch ein mit überhöhter Geschwindigkeit herannahender, alkoholisierter Kraftfahrer zu einer Ausweichreaktion veranlasst, durch die er zu Schaden kommt, so ist eine Haftungsverteilung von 1/3 zu 2/3 zu Lasten des wartepflichtigen Fahrzeugs gerechtfertigt. Die Alkoholisierung des vorfahrtberechtigten Fahrers bleibt außer Betracht, wenn ihre Unfallursächlichkeit nicht nachgewiesen ist.

Normenkette:

StVG § 17 ;
Fundstellen
VersR 1975, 290