Haftungsverteilung bei Vorfahrtverletzung und Alkoholisierung des Vorfahrtberechtigten
SchlHOLG, Urteil vom 12.02.1974 - Aktenzeichen 9 U 64/73
DRsp Nr. 1994/13891
Haftungsverteilung bei Vorfahrtverletzung und Alkoholisierung des Vorfahrtberechtigten
Kommt ein Fahrzeug an der Einmündung eines Autobahnzubringers in eine Bundesstraße so zum Stehen, dass die Front des Fahrzeugs in die Bundesstraße hineinragt und wird hierdurch ein mit überhöhter Geschwindigkeit herannahender, alkoholisierter Kraftfahrer zu einer Ausweichreaktion veranlasst, durch die er zu Schaden kommt, so ist eine Haftungsverteilung von 1/3 zu 2/3 zu Lasten des wartepflichtigen Fahrzeugs gerechtfertigt. Die Alkoholisierung des vorfahrtberechtigten Fahrers bleibt außer Betracht, wenn ihre Unfallursächlichkeit nicht nachgewiesen ist.