AG Gießen - Urteil vom 19.11.1996
43 C 1421/96
Normen:
StVG § 17 ; StVO § 8 § 37 Abs. 1 ;
Fundstellen:
ZfS 1997, 128
ZfS 1997, 128
ZfS 1997, 128

Haftungsverteilung bei Vorfahrtverletzung und Nichtbeachtung des Rotlichts einer Fußgängerampel durch den Vorfahrtberechtigten

AG Gießen, Urteil vom 19.11.1996 - Aktenzeichen 43 C 1421/96

DRsp Nr. 1997/6182

Haftungsverteilung bei Vorfahrtverletzung und Nichtbeachtung des Rotlichts einer Fußgängerampel durch den Vorfahrtberechtigten

1. Das Rotlicht einer Fußgängerampel schützt nur die Fußgänger und nicht den wartepflichtigen Querverkehr.2. Kommt es zu einer Kollision eines vorfahrtberechtigten mit einem wartepflichtigen Fahrzeug, so ist von hälftiger Schadensteilung auszugehen, wenn das vorfahrtberechtigte Fahrzeug das Rotlicht einer Fußgängerampel nicht beachtet hat.

Normenkette:

StVG § 17 ; StVO § 8 § 37 Abs. 1 ;
Fundstellen
ZfS 1997, 128
ZfS 1997, 128
ZfS 1997, 128