LG Paderborn - Urteil vom 09.07.1992
5 S 129/92
Normen:
StVG § 7 § 8 § 17 ;
Fundstellen:
VersR 1993, 1289
VersR 1993, 1289

Haftungsverteilung bei Vorfahrtverletzung und überhöhter Geschwindigkeit des bevorrechtigten Fahrzeugs

LG Paderborn, Urteil vom 09.07.1992 - Aktenzeichen 5 S 129/92

DRsp Nr. 1994/15235

Haftungsverteilung bei Vorfahrtverletzung und überhöhter Geschwindigkeit des bevorrechtigten Fahrzeugs

1. Gerät ein auf einer bevorrechtigten Straße unter Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit von 100 km/h um 20-30 km/h geführtes Fahrzeug ins Schleudern, weil ein wartepflichtiges Fahrzeug unter Verletzung des Vorfahrtrechts auf die Fahrbahn einfahren will, so spricht ein Beweis des ersten Anscheins dafür, dass den Führer des bevorrechtigten Fahrzeugs ein unfallursächliches Mitverschulden trifft. Dieser Anscheinsbeweis kann nur durch den Beweis erschüttert werden, dass der Unfall sich auch bei Einhaltung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit in gleicher Weise ereignet hätte.2. Es ist von einer Haftungsverteilung von 1/3 zu 2/3 zu Lasten des die Vorfahrt verletzenden Fahrzeugs auszugehen.

Normenkette:

StVG § 7 § 8 § 17 ;
Fundstellen
VersR 1993, 1289