Haftungsverteilung bei Vorfahrtverletzung und überhöhter Geschwindigkeit des vorfahrtberechtigten Fahrzeugs
BGH, Urteil vom 21.06.1977 - Aktenzeichen VI ZR 97/76
DRsp Nr. 1994/5373
Haftungsverteilung bei Vorfahrtverletzung und überhöhter Geschwindigkeit des vorfahrtberechtigten Fahrzeugs
»1. Es wird daran festgehalten, dass das Gebot, an eine schwer einsehbare Kreuzung, die nicht durch Verkehrszeichen geregelt ist, nur mit mäßiger Geschwindigkeit heranzufahren, auch dem Schutz des Wartepflichtigen dient.«2. Kommt es zu einer Kollision eines wartepflichtigen mit einem mit überhöhter Geschwindigkeit geführten vorfahrtberechtigten Fahrzeug, so ist eine Haftungsverteilung von 1/4 zu 3/4 zu Lasten des wartepflichtigen Fahrzeugs angemessen.