BGH - Urteil vom 21.06.1977
VI ZR 97/76
Normen:
StVO (1970) § 3 Abs. 1 S. 2 § 8 Abs. 1 S. 1 ;
Fundstellen:
DAR 1977, 270
MDR 1978, 129
VRS 53, 256
VerkMitt 1977, 91
VersR 1977, 917
Vorinstanzen:
OLG Karlsruhe,
LG Konstanz,

Haftungsverteilung bei Vorfahrtverletzung und überhöhter Geschwindigkeit des vorfahrtberechtigten Fahrzeugs

BGH, Urteil vom 21.06.1977 - Aktenzeichen VI ZR 97/76

DRsp Nr. 1994/5373

Haftungsverteilung bei Vorfahrtverletzung und überhöhter Geschwindigkeit des vorfahrtberechtigten Fahrzeugs

»1. Es wird daran festgehalten, dass das Gebot, an eine schwer einsehbare Kreuzung, die nicht durch Verkehrszeichen geregelt ist, nur mit mäßiger Geschwindigkeit heranzufahren, auch dem Schutz des Wartepflichtigen dient.«2. Kommt es zu einer Kollision eines wartepflichtigen mit einem mit überhöhter Geschwindigkeit geführten vorfahrtberechtigten Fahrzeug, so ist eine Haftungsverteilung von 1/4 zu 3/4 zu Lasten des wartepflichtigen Fahrzeugs angemessen.

Normenkette:

StVO (1970) § 3 Abs. 1 S. 2 § 8 Abs. 1 S. 1 ;

Tatbestand: