AG Esslingen - Urteil vom 21.03.2005
4 C 2432/04
Normen:
StVG § 7 Abs. 1 § 17 Abs. 1 ; StVO § 3 Abs. 3 § 8 ;
Fundstellen:
Schaden-Praxis 2005, 190

Haftungsverteilung bei Vorfahrtverletzung und überhöhter Geschwindigkeit des vorfahrtberechtigten Fahrzeugs

AG Esslingen, Urteil vom 21.03.2005 - Aktenzeichen 4 C 2432/04

DRsp Nr. 2008/11095

Haftungsverteilung bei Vorfahrtverletzung und überhöhter Geschwindigkeit des vorfahrtberechtigten Fahrzeugs

Kommt es zu einer Kollision durch eine Vorfahrtverletzung, so trifft das vorfahrtberechtigte Fahrzeug bei Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit um etwa 20% eine Mithaftungsquote von 25%, wenn bei Einhaltung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit die Kollision hätte vermieden werden können.

Normenkette:

StVG § 7 Abs. 1 § 17 Abs. 1 ; StVO § 3 Abs. 3 § 8 ;

Tatbestand:

Die Parteien streiten über Regressansprüche gemäß § 67 VVG sowie einen Ausgleichsanspruch nach § 426 BGB anlässlich eines Unfalls, der sich am 25.10.2002 in E. auf der Ausfahrt von der B 10 in Richtung E./M. ereignete.