Haftungsverteilung bei Vorfahrtverletzung und überhöhter Geschwindigkeit des vorfahrtberechtigten Fahrzeugs
AG Esslingen, Urteil vom 21.03.2005 - Aktenzeichen 4 C 2432/04
DRsp Nr. 2008/11095
Haftungsverteilung bei Vorfahrtverletzung und überhöhter Geschwindigkeit des vorfahrtberechtigten Fahrzeugs
Kommt es zu einer Kollision durch eine Vorfahrtverletzung, so trifft das vorfahrtberechtigte Fahrzeug bei Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit um etwa 20% eine Mithaftungsquote von 25%, wenn bei Einhaltung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit die Kollision hätte vermieden werden können.
Die Parteien streiten über Regressansprüche gemäß § 67VVG sowie einen Ausgleichsanspruch nach § 426BGB anlässlich eines Unfalls, der sich am 25.10.2002 in E. auf der Ausfahrt von der B 10 in Richtung E./M. ereignete.
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