KG - Urteil vom 04.03.1971
12 U 1778/70
Normen:
BGB § 254 Abs. 1 ; StVG § 7 § 17 ; StVO (a.F.) § 13 ;
Fundstellen:
DAR 1971, 237

Haftungsverteilung bei Vorfahrtverletzung und Verzicht einzelner vorfahrtberechtigter Fahrzeuge auf das Vorrecht

KG, Urteil vom 04.03.1971 - Aktenzeichen 12 U 1778/70

DRsp Nr. 1994/8077

Haftungsverteilung bei Vorfahrtverletzung und Verzicht einzelner vorfahrtberechtigter Fahrzeuge auf das Vorrecht

1. Ein wartepflichtiges Fahrzeug trägt auch dann das Verschulden für einen Unfall, wenn mehrere Vorfahrtberechtigte auf ihr Vorrecht verzichten und ihm das angezeigt haben. Denn der Verzicht gilt nur für die Anzeigenden und nicht für andere vorfahrtberechtigte Fahrzeuge. Es ist weiterhin Sache des wartepflichtigen Fahrzeugs, eine Kollision mit vorfahrtberechtigten Fahrzeugen zu vermeiden.2. Fährt ein wartepflichtiges Fahrzeug unter diesen Bedingungen auf eine vorfahrtberechtigte Straße auf und kommt es zu einem Zusammenstoß, so haftet es angesichts der erheblichen Betriebsgefahr, die in dieser Lage von seinem Fahrzeug ausgeht, weit überwiegend. Es ist eine Haftungsverteilung von 1/3 zu 2/3 zu Lasten des wartepflichtigen Fahrzeugs vorzunehmen.

Normenkette:

BGB § 254 Abs. 1 ; StVG § 7 § 17 ;