Haftungsverteilung bei Vorfahrtverletzung unmittelbar hinter dem Ortseingang
LG Nürnberg-Fürth, Urteil vom 14.01.1999 - Aktenzeichen 2 S 7505/98
DRsp Nr. 1999/10125
Haftungsverteilung bei Vorfahrtverletzung unmittelbar hinter dem Ortseingang
1. Ein wartepflichtiger Verkehrsteilnehmer darf nicht darauf vertrauen, daß vorfahrtsberechtigte Verkehrsteilnehmer unmittelbar hinter der Ortstafel die Geschwindigkeit von 50 km/h einhalten.2. Bei Überschreitung der zulässigen Geschwindigkeit an der Ortstafel durch den vorfahrtsberechtigten Fahrer um 25 km/h ist bei einem auch darauf zurückzuführenden Unfall von einer Mithaftung des Vorfahrtberechtigten von 1/5 auszugehen.