OLG Hamm vom 15.03.1990
27 U 247/89
Normen:
HPflG § 1 § 4 ;
Fundstellen:
DRsp II(298)111a
VersR 1992, 510

Haftungsverteilung bei Zusammenstoß eines Radfahrers mit einer Straßenbahn

OLG Hamm, vom 15.03.1990 - Aktenzeichen 27 U 247/89

DRsp Nr. 1992/8694

Haftungsverteilung bei Zusammenstoß eines Radfahrers mit einer Straßenbahn

Ein Radfahrer handelt schuldhaft, wenn er Straßenbahngleise vor einer herannahenden Straßenbahn überquert und es zu einem Zusammenstoß mit dieser kommt, obwohl er durch ein Lichtzeichen gewarnt wurde und er ungehinderte Sicht auf den Straßenbahngleiskörper hatte. Demgegenüber tritt die Betriebsgefahr der Straßenbahn vollständig zurück, auch wenn diese im Bereich einer Fußgängerfurt die zulässige Höchstgeschwindigkeit von 70 km/h eingehalten hat. Dies gereicht dem Straßenbahnführer nicht zum Verschulden, wenn die Straßenbahn auf einem gesonderten Gleiskörper geführt wird, eine Warnampel automatisch bei Annäherung in Tätigkeit tritt und von der Fußgängerfurt unbehinderte Sicht in beide Richtungen des Gleiskörpers gegeben ist.

Normenkette:

HPflG § 1 § 4 ;