BGH - Urteil vom 09.02.1971
VI ZR 132/69
Normen:
StVO (a.F.) § 23 Abs. 2 ;
Fundstellen:
VerkMitt 1971, 37
Vorinstanzen:
OLG Köln,

Haftungsverteilung beim Auffahren auf einen bei einbrechender Dunkelheit unzureichend gesicherten, auf einer Autobahn liegen gebliebenen Schwerlastzug

BGH, Urteil vom 09.02.1971 - Aktenzeichen VI ZR 132/69

DRsp Nr. 1994/5767

Haftungsverteilung beim Auffahren auf einen bei einbrechender Dunkelheit unzureichend gesicherten, auf einer Autobahn liegen gebliebenen Schwerlastzug

»1. Zur Abwägung der Haftungsanteile beim Auffahren eines PKW-Fahrers auf einen bei Einbruch der Dunkelheit auf der BAB liegengebliebenen und nicht ausreichend abgesicherten Schwerlastzug.«2. Ein auf der Fahrbahn der Autobahn liegengebliebenes Kraftfahrzeug muss bei Dunkelheit auf eine größere Entfernung als 50 m nach hinten gesichert werden.3. Fährt ein Fahrzeug mit einer Geschwindigkeit von etwa 90 km/h auf dem rechten Fahrstreifen der Autobahn und kommt es zu einer Kollision mit einem dort liegen gebliebenen, für die Lichtverhältnisse (einbrechende Dunkelheit) nicht hinreichend gesicherten Schwerlastzug, so ist wegen der relativ geringen Geschwindigkeit des Fahrzeugs von einer Mithaftungsquote von 1/3 auszugehen.

Normenkette:

StVO (a.F.) § 23 Abs. 2 ;

Tatbestand:

Der Kläger fordert von den Beklagten Ersatz des ihm bei einem Verkehrsunfall am 17. Februar 1964 auf der Bundesautobahn (BAB) Köln-Aachen erwachsenen Schadens. Die Erstbeklagte hat ihren Sitz in Belgien, die übrigen Parteien sind sämtlich belgische Staatsangehörige.