I.
Die Berufung des Klägers ist nur teilweise begründet. Er kann von den Beklagten 2/3 seines durch den Verkehrsunfall am 8. Dezember 2001 um 00:05 Uhr entstandenen Schadens ersetzt verlangen, sodass sich unter Berücksichtigung der von den Beklagten erklärten Aufrechnung folgende Abrechnung ergibt:
Schaden des Klägers: 4.906,00 EUR 2/3 davon: 3.270,67 EUR Gegenaufrechnungsforderung der Beklagten (1/3 von 3.616,22 EUR): 1.205,41 EUR somit Schadensersatzforderung des Klägers insgesamt: 2.065,26 EUR
Im Einzelnen ergibt sich dies aus folgenden Gründen:
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