OLG Düsseldorf - Urteil vom 25.06.2013
I-1 U 195/12
Normen:
StVG § 7 Abs. 1; StVG § 17 Abs. 2; StVO § 35 Abs. 5a; StVO § 35 Abs. 8;
Vorinstanzen:
LG Düsseldorf, vom 02.08.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 11 O 501/09

Haftungsverteilung eines bei Rotlicht links abbiegenden Rettungstransportfahrzeugs mit einem Fahrzeug des Gegenvekehrs

OLG Düsseldorf, Urteil vom 25.06.2013 - Aktenzeichen I-1 U 195/12

DRsp Nr. 2018/15774

Haftungsverteilung eines bei Rotlicht links abbiegenden Rettungstransportfahrzeugs mit einem Fahrzeug des Gegenvekehrs

Kommt es zu einer Kollision eines Rettungstransportfahrzeugs, das bei Rotlicht links abbiegt, mit einem Fahrzeug des Gegenverkehrs, so ist eine Haftungsverteilung von 40 : 60 zu Gunsten des Rettungsfahrzeugs angezeigt, wenn dieses sich trotz Sichtbehinderung mit einer völlig unangemessenen Geschwindigkeit in die Fahrspur für den Gegenverkehr hinein bewegt hat ohne dass der Führer des anderen Fahrzeugs aufgrund überlauter Musikbeschallung die akustischen Warnsignale wahrgenommen hat.

Tenor

Auf die Berufung der Beklagten wird unter Zurückweisung ihres weitergehenden Rechtsmittels das am 2. August 2012 verkündete Urteil des Einzelrichters der 11. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf teilweise abgeändert und insgesamt wie folgt neu gefasst:

Die Beklagten werden verurteilt, als Gesamtschuldner an die Klägerin 11.928,10 € sowie vorprozessuale Kosten in Höhe von 637,36 € jeweils nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 23. Dezember 2009 zu zahlen.

Es wird festgestellt, dass die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind, der Klägerin die künftige Aufwendungen für Schäden, die aus dem Unfall vom 2. Juli 2008 in Neuss resultieren, mit einer Quote von 60 % zu ersetzen.