LG Wiesbaden - Urteil vom 21.03.2007
10 O 6/05
Normen:
BGB § 249; BGB § 253 Abs. 1; BGB § 254 Abs. 1; BGB § 823 Abs. 1; BGB § 823 Abs. 2; StVG § 7; StVG § 18; StVO § 3; StVO § 8; ZPO § 287;
Fundstellen:
SP 2008, 155

Haftungsverteilung zwischen einem die Vorfahrt verletzenden und einem mit überhöhter Geschwindigkeit fahrendem PKW; Schmerzensgeld für die Verursachung eines Verkehrsunfalls bei einem Mitverschulden des Geschädigten in Höhe von 25 % [2] bzw. der Geschädigten in Höhe von 75 % [3]

LG Wiesbaden, Urteil vom 21.03.2007 - Aktenzeichen 10 O 6/05

DRsp Nr. 2009/8285

Haftungsverteilung zwischen einem die Vorfahrt verletzenden und einem mit überhöhter Geschwindigkeit fahrendem PKW; Schmerzensgeld für die Verursachung eines Verkehrsunfalls bei einem Mitverschulden des Geschädigten in Höhe von 25 % [2] bzw. der Geschädigten in Höhe von 75 % [3]

1. Der Verschuldensanteil bei einer Vorfahrtsverletzung ist gegenüber dem Fahren mit überhöhter Geschwindigkeit mit 75 % anzusetzen. 2. 1100 EUR Schmerzensgeld für einen Mann unter Berücksichtigung einer Mithaftungsquote von 25 %, der bei einem Verkehrsunfall eine HWS-Distorsion dritten Grades, Kniegelenksprellungen und Fersenbeinstauchungen erlitt. 3. 1000 EUR Schmerzensgeld für eine Frau unter Berücksichtigung einer Mithaftungsquote von 75 %, die bei einem Verkehrsunfall eine HWS-Distorsion mit Kopf- und Nackenschmerzen erlitt. Arbeitsunfähigkeit (MdE von 100 %) für 27 Tage.

Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an den Kläger 1.220,29 Euro nebst Zinsen aus diesem Betrag in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 24.12:2304 sowie außergerichtliche Rechtsverfolgungskosten in Höhe von 229.04 Euro zu zahlen.