LG Karlsruhe - Urteil vom 11.07.1985
8 O 303/84
Normen:
BGB § 253 Abs. 2 (redaktionell eingefügt aufgrund der am 01.08.2002 in Kraft getretenen Rechtsänderung); BGB § 254 Abs. 1; BGB § 823 Abs. 1; BGB § 847 Abs. 1; StVG § 7; StVG § 17;
Fundstellen:
VersR 1987, 290
VersR 1987, 290

Haftungsverteilung zwischen wartepflichtigem Linksabbieger und zu schnell fahrenden Vorfahrtsberechtigten; Schmerzensgeld: Haftung für die Verursachung eines Verkehrsunfalls bei Mithaftung des Geschädigten von 40 %

LG Karlsruhe, Urteil vom 11.07.1985 - Aktenzeichen 8 O 303/84

DRsp Nr. 2007/21754

Haftungsverteilung zwischen wartepflichtigem Linksabbieger und zu schnell fahrenden Vorfahrtsberechtigten; Schmerzensgeld: Haftung für die Verursachung eines Verkehrsunfalls bei Mithaftung des Geschädigten von 40 %

1. Kommt es an einer Kreuzung zur Kollsision zwischen einem vorfahrtsberechtigten, aber mit wesentlich überhöhter Geschwindigkeit fahrenden Motorradfahrer, dem noch dazu die Unübersichtlichkeit des Einmündungsbereichs bekannt ist, haftet er gegenüber dem wartepflichtigen Linksabbieger in Höhe von 40 %. 2. 15000 DM [7500 EUR] Schmerzensgeld für einen Motorradfahrer unter Berücksichtigung eines Mitverschuldens von 40 % aus Verkehrsunfall mit folgenden Verletzungen: Komplizierte Unterschenkelfraktur, Deckeneinbrüche von Brustwirbeln mit einer MdE von 25 % auf Dauer.

Normenkette: