BGH - Beschluss vom 02.02.2022
4 StR 398/21
Normen:
StGB § 315b Abs. 3;
Fundstellen:
NStZ-RR 2022, 169
Vorinstanzen:
LG Hamburg, vom 14.04.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 601 Ks 11/20 6610 Js 74/20

Handeln des Täters mit bedingtem Tötungsvorsatz durch Anfahren des Nebenklägers mit seinem Pkw und Verletzung

BGH, Beschluss vom 02.02.2022 - Aktenzeichen 4 StR 398/21

DRsp Nr. 2022/3704

Handeln des Täters mit bedingtem Tötungsvorsatz durch Anfahren des Nebenklägers mit seinem Pkw und Verletzung

Das Rücktrittsprivileg bewirkt, dass der auf die versuchte Straftat gerichtete Vorsatz nicht strafschärfend berücksichtigt werden darf.

Tenor

1.

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Hamburg vom 14. April 2021 im Strafausspruch zu Fall II.2.2 der Urteilsgründe sowie im Ausspruch über die Gesamtstrafe aufgehoben; jedoch bleiben die zugehörigen Feststellungen aufrechterhalten.

2.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten dieses Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

3.

Die weiter gehende Revision des Angeklagten und die Revision des Nebenklägers werden verworfen.

4.

Der Nebenkläger hat die Kosten seines Rechtsmittels und die dem Angeklagten dadurch entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.

Normenkette:

StGB § 315b Abs. 3;

Gründe