BGH - Beschluss vom 13.09.2023
4 StR 132/23
Normen:
StGB § 315d Abs. 2; StGB § 315d Abs. 5;
Vorinstanzen:
LG Neuruppin, vom 15.12.2022 - Vorinstanzaktenzeichen 11 Ks 12/22

Handeln mit dem erforderlichen bedingten Gefährdungsvorsatz i.R.e. Verurteilung wegen eines verbotenen Kraftfahrzeugrennens mit Todesfolge; Abfinden mit dem Eintritt einer Gefahrenlage

BGH, Beschluss vom 13.09.2023 - Aktenzeichen 4 StR 132/23

DRsp Nr. 2023/13760

Handeln mit dem erforderlichen bedingten Gefährdungsvorsatz i.R.e. Verurteilung wegen eines verbotenen Kraftfahrzeugrennens mit Todesfolge; Abfinden mit dem Eintritt einer Gefahrenlage

Der nach § 315d Abs. 2 StGB erforderliche bedingte Gefährdungsvorsatz ist gegeben, wenn der Täter über die allgemeine Gefährlichkeit des Kraftfahrzeugrennens hinaus auch die Umstände kennt, die den in Rede stehenden Gefahrerfolg im Sinne eines Beinaheunfalls als naheliegende Möglichkeit erscheinen lassen, und er sich mit dem Eintritt einer solchen Gefahrenlage zumindest abfindet.

Tenor

1.

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Neuruppin vom 15. Dezember 2022

a)

aufgehoben

aa)

mit den Feststellungen zur inneren Tatseite, soweit der Angeklagte wegen verbotenen Kraftfahrzeugrennens mit Todesfolge in Tateinheit mit vorsätzlicher Gefährdung des Straßenverkehrs und mit fahrlässiger Körperverletzung verurteilt worden ist;

bb)

im Ausspruch über die Gesamtstrafe sowie über die Sperrfrist zur Wiedererteilung der Fahrerlaubnis;

b)

im Adhäsionsausspruch wie folgt abgeändert:

Der Anspruch des Adhäsionsklägers O. auf Schmerzensgeld gegen den Angeklagten aus dem Schadensereignis vom 10. Juli 2021 ist dem Grunde nach gerechtfertigt. Im Übrigen wird von einer Entscheidung im Adhäsionsverfahren über die Anträge des Adhäsionsklägers O. abgesehen.

2. 3.