BVerfG - Beschluss vom 04.11.2014
2 BvR 723/12
Normen:
VVG § 5a Abs. 1 S. 1;
Vorinstanzen:
OLG Köln, vom 24.02.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 20 U 159/11
OLG Köln, vom 24.02.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 2 BvR 724/12
OLG Köln, vom 24.02.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 2 BvR 725/12

Handhabung der Vorlagepflicht im Hinblick auf eine unionskonforme Anwendung des § 5a Abs. 1 S. 1 VVG

BVerfG, Beschluss vom 04.11.2014 - Aktenzeichen 2 BvR 723/12

DRsp Nr. 2015/8384

Handhabung der Vorlagepflicht im Hinblick auf eine unionskonforme Anwendung des § 5a Abs. 1 S. 1 VVG

1. Nicht jede Verletzung der unionsrechtlichen der Vorlagepflicht nach Art. 267 Abs. 3 AEUV stellt zugleich einen Verstoß gegen Art. 101 Abs. 1 S. 2 GG dar, sondern nur eine Auslegung und Anwendung, die nicht mehr verständlich erscheint und offensichtlich unhaltbar ist. Die Fachgerichte behalten bei der Auslegung und Anwendung von Unionsrecht einen Spielraum eigener Einschätzung und Beurteilung.Das Bundesverfassungsgericht wacht allein über die Einhaltung der Grenzen dieses Spielraums. Es ist nicht ein "oberstes Vorlagenkontrollgericht".2. Die Vorlagepflicht wird offensichtlich unhaltbar gehandhabt, wenn ein letztinstanzliches Gericht eine Vorlage trotz der Entscheidungserheblichkeit der unionsrechtlichen Frage überhaupt nicht in Erwägung zieht, obwohl es selbst Zweifel hinsichtlich der richtigen Beantwortung der Frage hegt und das Unionsrecht somit eigenständig fortbildet. Gleiches gilt, wenn das letztinstanzliche Gericht in seiner Entscheidung bewusst von der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union zu entscheidungserheblichen Fragen abweicht und dennoch nicht oder nicht neuerlich vorlegt.