OLG Köln - Beschluß vom 19.11.1982
1 Ss 761/82
Normen:
StPO § 275 ;
Fundstellen:
VRS 64, 282

Hauptverhandlung; Urteil

OLG Köln, Beschluß vom 19.11.1982 - Aktenzeichen 1 Ss 761/82

DRsp Nr. 1994/12500

Hauptverhandlung; Urteil

1. Innerhalb der Frist des § 275 Abs. 1 Satz 2 StPO sind nicht nur die schriftlichen Urteilsgründe, sondern ist das Urteil insgesamt, einschließlich Rubrum und Tenor, zu den Akten zu bringen.2. Gelangen zwar die schriftlichen Urteilsgründe fristgerecht zu den Akten, nicht aber Rubrum und Tenor, so liegt ein relativer Revisionsgrund nach § 337 StPO vor.

Normenkette:

StPO § 275 ;

Gründe:

I. Das Amtsgericht hat die Betroffene wegen Rotlichtverstoßes zu einer Geldbuße von 100 DM verurteilt. Nach den Feststellungen beachtete sie nicht das Rotlicht der Lichtzeichenanlage Krefeld (Wall-/Krefelder Straße). Sie befand sich ca. 10 m vor der Haltelinie, als die Ampel von "gelb" auf "rot" umschlug.

Der gegen dieses Urteil gerichtete Antrag auf Zulassung der Rechtsbeschwerde, mit dem das Verfahren beanstandet und die Verletzung sachlichen Rechts gerügt wird, hat keinen Erfolg. Die Zulassung der Rechtsbeschwerde ist weder zur Fortbildung des Rechts noch zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung geboten (§ 80 Abs. 1 OWiG).

II. Die im Zulassungsantrag aufgeworfenen Rechtsfragen sind in der Rechtsprechung geklärt.