Autoren: Abatzis/Petropoulos |
Sowohl bei Verletzung wie auch bei Tötung einer Hausfrau/eines Hausmanns werden die Kosten einer Ersatzkraft erstattet, und zwar der Bruttolohn. Dies erfolgt im Umfang des Arbeitszeitbedarfs.
Auch wenn tatsächlich keine Ersatzkraft eingestellt wird, kann Schadensersatz im Umfang des gedachten Nettolohns verlangt werden.
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