Haushaltsführungsschaden

Autorin: Kerschbaumer

Hinsichtlich des Haushaltsführungsschadens ist die italienische Rechtsprechung uneinheitlich. Manche Gerichte führen die durch die Verletzung einer Hausfrau/eines Hausmannes entstehenden Schäden in den Bereich des biologischen Schadens zurück. In anderen Urteilen wird ausdrücklich auf eine spezifische Arbeitsunfähigkeit (sowohl vorübergehender als auch dauerhafter Art) verwiesen. Die jüngste Rechtsprechung ist allerdings dahingegen orientiert, diesen Schaden als vermögensrechtlichen Schaden zu definieren, im Sinne einer spezifischen Arbeitsunfähigkeit, und nicht als Teil des biologischen Schadens, wobei der Geschädigte den konkreten, aus der Minderung der (Haus-)Arbeitsfähigkeit entstehenden Schaden beweisen muss (vgl. Kassationsgerichtshof, Urt. v. 11.11.2011 - Nr. 23573). Bemessen wird der Haushaltsführungsschaden entweder nach dem dreifachen Satz der Mindestsozialrente (Kassationsgerichtshof, Urt. Nr. 15823/2005) oder unter Bezugnahme auf die anfallenden Kosten bei Einstellung einer Ersatzkraft, wobei aber auch die tragende Rolle der Hausfrau innerhalb der Familie berücksichtigt wird (Kassationsgerichtshof, Urt. Nr. 16832/2003).

Bei Dauerschäden wird zusätzlich auch der sogenannte biologische Schaden ersetzt. Wegen Einzelheiten wird auf den vorangegangenen Teil 6/4 verwiesen.