LG Frankfurt/Oder - Schlussurteil vom 18.05.2007
17 O 524/03
Normen:
BGB § 253 Abs. 2 (redaktionell eingefügt aufgrund der am 01.08.2002 in Kraft getretenen Rechtsänderung); BGB § 823 Abs. 1; BGB § 842; BGB § 843 Abs. 1;
Fundstellen:
DAR 2008, 29
Vorinstanzen:
LG Frankfurt/Oder - (Teil- und Grund-) Urteil vom 02.07.2004 - 17 O 524/03,

Haushaltsführungsschaden einer berufstätigen Hausfrau mit 4-Personen-Haushalt; Differenzierung zwischen vermehrten Bedürfnissen und Minderung der Erwerbsfähigkeit; Quotenmäßige Aufteilung zwischen vermehrter Bedürfnisse und Erwerbsschaden; Schmerzensgeld für die Verursachung eines Verkehrsunfalls ohne Mitverschulden der Geschädigten

LG Frankfurt/Oder, Schlussurteil vom 18.05.2007 - Aktenzeichen 17 O 524/03

DRsp Nr. 2009/8034

Haushaltsführungsschaden einer berufstätigen Hausfrau mit 4-Personen-Haushalt; Differenzierung zwischen "vermehrten Bedürfnissen und Minderung der Erwerbsfähigkeit; Quotenmäßige Aufteilung zwischen vermehrter Bedürfnisse und Erwerbsschaden; Schmerzensgeld für die Verursachung eines Verkehrsunfalls ohne Mitverschulden der Geschädigten

1. a) Bei der Schadensberechnung eines sog. "Haushaltsführungsschadens" gehört der Ausfall der Haushaltstätigkeit zur Alternative der "vermehrten Bedürfnisse", soweit er sich auf die eigene Bedarfsdeckung bezieht, zur Alternative der "Minderung der Erwerbsfähigkeit", soweit er die Unterhaltsleistung an Familienangehörige betrifft. b) Was die Aufteilung zwischen "Erwerbsschaden" und "vermehrte Bedürfnisse" betrifft, so ist von der Anzahl der Personen, die im Haushalt leben, auszugehen. Hier handelt es sich um vier Personen, so dass der Haushaltsführungsschaden zu _ in den Bereich des Erwerbsschadens fällt und zu ¼ in den Bereich der vermehrten Bedürfnisse.