Heilbehandlungskosten

Autoren: Bildstein/Meyer

Krankenhaus-, Arzt- und sonstige Heilbehandlungskosten sind nach § 1 Abs. 1 des Schadensersatzgesetzes (SG) generell zu übernehmen. Die Kosten für stationäre und ambulante Heilbehandlung werden gegen Nachweis und in dem Umfang ersetzt, als keine Erstattung durch die Krankenkasse oder den Sozialversicherungsträger erfolgt ist. Daher wird ein Nachweis verlangt, dass der eigene Kranken-, Sozial- bzw. Unfallversicherer keine Zahlung geleistet hat.

Die Anrechnung erfolgt, obwohl für die genannten Versicherungsträger keine Regressmöglichkeit besteht.