Heilbehandlungskosten

Autor: Göppl

Alle finanziellen Aufwendungen, welche für die Wiederherstellung des Gesundheitszustands des Unfallverletzten aus medizinischer Sicht notwendig sind, werden auch nach Schweizer Recht erstattet. Hierzu gehören die Kosten für

eine ambulante oder stationäre ärztliche Behandlung,

die Medikamentenkosten,

die Pflegesätze der Krankenhäuser,

sowie auch die Aufwendungen für nachfolgende Kuren,

sowie die Kosten für Krankentransporte.

Zu beachten ist, dass aus Schadensminderungsgründen einstweilen die Heilbehandlungskosten über die eigene Krankenversicherung zu regulieren sind. Die Mehrkosten werden von der Haftpflichtversicherung des Gegners übernommen.

In der Schweiz ist es nicht Voraussetzung, dass die medizinische Behandlung zum Erfolg führt; auch die Aufwendungen für erfolglose Heilversuche sind zu ersetzen, sofern sie ärztlich angeordnet wurden.

Soweit während eines Krankenhausaufenthalts eine eintritt, wird diese berücksichtigt.