Autor: Göppl |
Die Kosten der ambulanten und stationären Heilbehandlung werden übernommen, und zwar in dem Umfang, als sie dem Geschädigten nicht bereits durch seine eigene Krankenversicherung ersetzt worden sind. Der Umfang der Erstattung bzw. der insoweit ungedeckte Restschaden muss gegebenenfalls dargelegt werden.
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