Hemmung der Verjährung durch Anmeldung des Schadensereignisses
BGH, Urteil vom 20.04.1982 - Aktenzeichen VI ZR 311/79
DRsp Nr. 1994/4882
Hemmung der Verjährung durch Anmeldung des Schadensereignisses
Die Anmeldung des Schadensereignisses durch den Geschädigten umfaßt hinsichtlich der Hemmung der Verjährung, sofern keine Anhaltspunkte für einen anderen Erklärungswillen bestehen, alle in Betracht kommenden Ersatzansprüche, auch soweit solche möglicherweise auf eintrittspflichtige Leistungsträger übergegangen sind.
So auch OLG Düsseldorf v. 17.11.1975, VersR 1977, 382; OLG Nürnberg v. 29.10.1976, VersR 1977, 382 mit Rücksendung des ausgefüllten Fragebogens an den Haftpflichtversicherer; BGH (VI ZR 80/78) VersR 1979, 1104.