1) Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Berlin vom 04.03.2020 -
2) Die Revision wird nicht zugelassen.
Die Parteien streiten um die Herausgabe eines Eisenbahnfahrzeugführerscheins, um Vergütung aus Annahmeverzug und um Schadensersatz.
Der Kläger war bei der Beklagten als Teamleiter im S-Bahn-Betrieb beschäftigt. Das Arbeitsverhältnis endete nach einem Kündigungsrechtsstreit aufgrund des gerichtlichen Vergleichs vom 19. Februar 2019 durch ordentliche Kündigung aus betrieblichen Gründen am 30. April 2019. Die Beklagte verpflichtete sich zur ordnungsgemäßen Abrechnung bis zum 30. April 2019 und stellte den Kläger mit sofortiger Wirkung unter Anrechnung etwaiger Urlaubsansprüche und etwaiger Ausgleichsansprüche wegen Mehrarbeit/Überstunden unter Fortzahlung der Bezüge frei (vgl. den Vergleich in der Akte
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