OLG Stuttgart - Urteil vom 20.01.2022
7 U 338/20
Normen:
VVG § 7 Abs. 1; VVG § 7 Abs. 2; VVG -InfoV § 1; VVG -InfoV § 2; BGB § 812; BGB § 818; VVG § 9; VVG § 152; ZPO § 533; ZPO § 264 Nr. 2; BGB § 309 Nr. 12 Buchst. b); BGB § 368; VVG § 8 Abs. 2 S. 1 Nr. 2;
Vorinstanzen:
LG Stuttgart, vom 25.08.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 16 O 428/19

Herausgabe Nutzungen aus Rentenversicherungsvertrag nach WiderrufWirksamkeit Widerruf Vertrag über private RentenversicherungVorliegen fehlerhafte Widerrufsbelehrung bezüglich RentenversicherungsvertragRückzahlung Prämien aus Rentenversicherungsvertrag

OLG Stuttgart, Urteil vom 20.01.2022 - Aktenzeichen 7 U 338/20

DRsp Nr. 2023/17035

Herausgabe Nutzungen aus Rentenversicherungsvertrag nach Widerruf Wirksamkeit Widerruf Vertrag über private Rentenversicherung Vorliegen fehlerhafte Widerrufsbelehrung bezüglich Rentenversicherungsvertrag Rückzahlung Prämien aus Rentenversicherungsvertrag

Bei einem Rentenversicherungsvertrag ist die Angabe erforderlich, ob eine Überschussbeteiligung vereinbart oder ausgeschlossen ist. Bezüglich der Zuteilung der Überschüsse ist mitzuteilen, wann, wie und nach welcher Bemessungsgrundlage diese zugeteilt werden sollen. Bei nicht ordnungsgemäßer Belehrung durch den Versicherer wird die Widerrufsfrist gemäß § 8 Abs. 1 und 2 VVG nicht in Lauf gesetzt.

Tenor

I.

Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Landgerichts Stuttgart vom 25.08.2020, Az. 16 O 428/19, abgeändert:

1.

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 31.226,26 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 22.11.2019 zu bezahlen.

2.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

II.

Die weitergehende Berufung des Klägers wird zurückgewiesen.

III.

Von den Kosten des Rechtsstreits in beiden Instanzen tragen der Kläger 43 % und die Beklagte 57 %.

IV.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

V.