OLG Stuttgart - Urteil vom 19.10.2000
7 U 108/00
Normen:
VVG § 61 ; AKB § 12 ;
Fundstellen:
MDR 2001, 329
OLGReport-Stuttgart 2001, 4
Vorinstanzen:
LG Stuttgart, - Vorinstanzaktenzeichen 17 O 109/2000

Herbeiführung des Versicherungsfalles - Rauchen im LKW-Führerhaus - Brand nach Einschlafen

OLG Stuttgart, Urteil vom 19.10.2000 - Aktenzeichen 7 U 108/00

DRsp Nr. 2001/221

Herbeiführung des Versicherungsfalles - Rauchen im LKW-Führerhaus - Brand nach Einschlafen

»Raucht der ermüdete und angetrunkene Versicherungsnehmer im Führerhaus seines LKW eine letzte Zigarette vor dem Einschlafen, begibt sich hierfür aber nicht in die Schlafkoje, sondern verbleibt noch auf dem Beifahrersitz, dann stellt dies keine grob fahrlässige Herbeiführung des nach dem Einschlafen ausgebrochenen Brandes dar.«

Normenkette:

VVG § 61 ; AKB § 12 ;

Tatbestand:

Der Kläger macht als Alleinerbe des bei einem Lkw-Brand umgekommenen Versicherungsnehmers Richard P Ansprüche aus der für diesen Lkw bei der Beklagten bestehenden Kaskoversicherung geltend. Das Fahrzeug war bei der Fa. A Treuhand GmbH & Leasing KG, geleast. Die Ansprüche sind an die Leasinggesellschaft abgetreten, die den Kläger - was in der Berufungsinstanz unstreitig geworden ist - zur gerichtlichen Geltendmachung ermächtigt hat.