LG Frankenthal, vom 27.10.2022 - Vorinstanzaktenzeichen 3 O 141/20
Höhe der Beteiligung des Versicherungsnehmers an den Bewertungsreserven eines LebensversicherersBerechnung des Sicherungsbedarfs aus Versicherungsverträgen mit Zinsgarantie
OLG Zweibrücken, Beschluss vom 17.04.2023 - Aktenzeichen 1 U 191/22
DRsp Nr. 2023/15688
Höhe der Beteiligung des Versicherungsnehmers an den Bewertungsreserven eines LebensversicherersBerechnung des Sicherungsbedarfs aus Versicherungsverträgen mit Zinsgarantie
1. Bei einem Vertragsende und der gemäß § 153 Abs. 3 S. 2 VVG vorzunehmenden Zuteilung des Anteils des Versicherungsnehmers an den Bewertungsreserven nach dem 07.08.2014 bestimmt sich die Berechnung der Beteiligung nach dem am selben Tag in Kraft getretenen § 153 Abs. 3 S. 2 und 3 VVG i.V.m. § 139 Abs. 3 und 4VAG.2. Bewertungsreserven aus festverzinslichen Anlagen und Zinsabsicherungsgeschäften sind nur insoweit zu berücksichtigen, als sie einen etwaigen Sicherungsbedarf aus den Versicherungsverträgen mit Zinsgarantie übersteigen.3. Dieser errechnet sich gemäß § 139 Abs. 4VAG aus der Differenz von zwei mit unterschiedlichen Zinssätzen ermittelten Werten der Zinsverpflichtungen aus den Versicherungen mit Zinsgarantie.4. Den Versicherer trifft insoweit eine sekundäre Darlegungslast hinsichtlich der Höhe ihrer Bewertungsreserven, des tariflichen Rechnungszinses und des Bezugszinses des Jahres der Vertragsbeendigung.
Tenor
1.
Der Senat beabsichtigt, die Berufung des Klägers gegen das am 27.10.2022 verkündete Urteil der 3. Zivilkammer des Landgerichts Frankenthal (Pfalz), Az. 3 O 141/20, gemäß § 522 Abs. 2ZPO durch einstimmig gefassten Beschluss zurückzuweisen.
2.
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