OLG Zweibrücken - Beschluss vom 17.04.2023
1 U 191/22
Normen:
VVG § 153 Abs. 3; VAG § 139 Abs. 3; VAG § 139 Abs. 4;
Vorinstanzen:
LG Frankenthal, vom 27.10.2022 - Vorinstanzaktenzeichen 3 O 141/20

Höhe der Beteiligung des Versicherungsnehmers an den Bewertungsreserven eines LebensversicherersBerechnung des Sicherungsbedarfs aus Versicherungsverträgen mit Zinsgarantie

OLG Zweibrücken, Beschluss vom 17.04.2023 - Aktenzeichen 1 U 191/22

DRsp Nr. 2023/15688

Höhe der Beteiligung des Versicherungsnehmers an den Bewertungsreserven eines Lebensversicherers Berechnung des Sicherungsbedarfs aus Versicherungsverträgen mit Zinsgarantie

1. Bei einem Vertragsende und der gemäß § 153 Abs. 3 S. 2 VVG vorzunehmenden Zuteilung des Anteils des Versicherungsnehmers an den Bewertungsreserven nach dem 07.08.2014 bestimmt sich die Berechnung der Beteiligung nach dem am selben Tag in Kraft getretenen § 153 Abs. 3 S. 2 und 3 VVG i.V.m. § 139 Abs. 3 und 4 VAG. 2. Bewertungsreserven aus festverzinslichen Anlagen und Zinsabsicherungsgeschäften sind nur insoweit zu berücksichtigen, als sie einen etwaigen Sicherungsbedarf aus den Versicherungsverträgen mit Zinsgarantie übersteigen. 3. Dieser errechnet sich gemäß § 139 Abs. 4 VAG aus der Differenz von zwei mit unterschiedlichen Zinssätzen ermittelten Werten der Zinsverpflichtungen aus den Versicherungen mit Zinsgarantie. 4. Den Versicherer trifft insoweit eine sekundäre Darlegungslast hinsichtlich der Höhe ihrer Bewertungsreserven, des tariflichen Rechnungszinses und des Bezugszinses des Jahres der Vertragsbeendigung.

Tenor

1.

Der Senat beabsichtigt, die Berufung des Klägers gegen das am 27.10.2022 verkündete Urteil der 3. Zivilkammer des Landgerichts Frankenthal (Pfalz), Az. 3 O 141/20, gemäß § 522 Abs. 2 ZPO durch einstimmig gefassten Beschluss zurückzuweisen.

2.