OLG Köln - Beschluss vom 07.11.2016
5 U 81/16
Normen:
BGB § 249 Abs. 1;
Vorinstanzen:
LG Aachen, vom 08.06.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 8 O 295/15

Höhe der ersatzfähigen Reparaturkosten nach einem Verkehrsunfall

OLG Köln, Beschluss vom 07.11.2016 - Aktenzeichen 5 U 81/16

DRsp Nr. 2017/4798

Höhe der ersatzfähigen Reparaturkosten nach einem Verkehrsunfall

Zwar hat der Geschädigte grundsätzlich Anspruch auf Ersatz der in einer markengebundenen Vertragswerkstatt anfallenden Reparaturkosten unabhängig davon, ob er das Fahrzeug tatsächlich voll, minderwertig oder gar nicht reparieren lässt. Der Schädiger kann jedoch auf eine günstigere Reparaturmöglichkeit in einer mühelos und ohne Weiteres zugänglichen „freien“ Fachwerkstatt verweisen, wenn er darlegt, dass eine Reparatur in dieser Werkstatt vom Qualitätsstandard her der Reparatur in einer markengebundenen Vertragswerkstatt entspricht und der Geschädigte keine Umstände aufzeigt, die ihm eine Reparatur außerhalb der markengebundenen Werkstatt unzumutbar mache(BGH – VI ZR 24/13 – 03.12.2014).

Tenor

Der Senat weist die Parteien darauf hin, dass er beabsichtigt, die Berufung des Klägers gegen das am 08.06.2016 verkündete Urteil der 8. Zivilkammer des Landgerichts Aachen - 8 O 295/15 - gemäß § 522 Abs. 2 ZPO als unbegründet zurückzuweisen.

Der Kläger erhält Gelegenheit zur Stellungnahme zu dem Hinweis innerhalb von drei Wochen ab Zustellung dieses Beschlusses (§ 522 Abs. 2 Satz 3 ZPO).

Normenkette:

BGB § 249 Abs. 1;

Gründe

I.