OLG Bamberg - Beschluss vom 06.09.2017
5 U 74/17
Normen:
BGB § 249 Abs. 1; BGB § 249 Abs. 2;
Vorinstanzen:
LG Aschaffenburg, vom 25.07.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 5 U 74/17
LG Aschaffenburg, vom 30.03.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 34 O 164/16

Höhe der Reparaturkosten bei den Wiederbeschaffungswert übersteigenden Bruttoreparaturkosten

OLG Bamberg, Beschluss vom 06.09.2017 - Aktenzeichen 5 U 74/17

DRsp Nr. 2018/9912

Höhe der Reparaturkosten bei den Wiederbeschaffungswert übersteigenden Bruttoreparaturkosten

1. Bei der Beurteilung der Frage, ob die Bruttoreparaturkosten den Brutto-Wiederbeschaffungswert übersteigen, ist ein Abzug neu für alt außer Betracht zu lassen. 2. Übersteigen die relevanten Bruttoreparaturkosten den Wiederbeschaffungswert und hat der Geschädigte das Fahrzeug nach dem Unfall nicht noch weitere sechs Monate benutzt, so besteht lediglich ein Anspruch auf den Wiederbeschaffungsaufwand.

Tenor

1.

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Landgerichts Aschaffenburg vom 30.03.2017, Aktenzeichen 34 O 164/16, wird zurückgewiesen.

2.

Der Kläger hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

3.

Das in Ziffer 1 genannte Urteil des Landgerichts Aschaffenburg ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.

4.

Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 7.679,26 € festgesetzt.

Normenkette:

BGB § 249 Abs. 1; BGB § 249 Abs. 2;

Gründe