OLG Braunschweig - Urteil vom 27.07.2010
7 U 51/08
Normen:
BGB § 249;
Vorinstanzen:
LG Göttingen, vom 04.07.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 6 O 69/07

Höhe der Stundenverrechnungssätze bei fiktiver Abrechnung eines Kfz-Unfallschadens auf Gutachtenbasis

OLG Braunschweig, Urteil vom 27.07.2010 - Aktenzeichen 7 U 51/08

DRsp Nr. 2011/3681

Höhe der Stundenverrechnungssätze bei fiktiver Abrechnung eines Kfz-Unfallschadens auf Gutachtenbasis

1. Bei fiktiver Abrechnung eines Kfz-Unfallschadens auf Gutachtenbasis kann der Geschädigte jedenfalls dann nicht die höheren Stundenverrechnungssätze einer markengebundenen Mercedes-Benz-Werkstatt ersetzt verlangen, wenn der Versicherer des Schädigers eine Reparaturmöglichkeit bei einem Servicepartner des Herstellers des beschädigten Fahrzeugs nachweist, die der Reparatur in einer markengebundenen Werkstatt gleichwertig ist. Das gilt insbesondere dann, wenn feststeht, dass der Geschädigte sein Fahrzeug zu einem früheren Zeitpunkt in dieser Werkstatt hat warten bzw. reparieren lassen. 2. Bei der Abrechnung auf Gutachtenbasis besteht ein Anspruch auf Nutzungsausfall nur für die nachgewiesene Ausfallzeit.

Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Landgerichts Braunschweig vom 4.7.2008 teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Die Beklagten zu 1. bis 3. werden als Gesamtschuldner verurteilt, an den Kläger 3.929,58 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 6. Juli 2007 zu zahlen.

Die weiter gehende Klage wird abgewiesen.

Die weiter gehende Berufung wird zurückgewiesen.