OLG München - Urteil vom 31.10.2014
10 U 2755/12
Normen:
BGB § 823 Abs. 1; BGB § 844 Abs. 2;
Vorinstanzen:
LG Ingolstadt, vom 30.05.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 33 O 1570/08

Höhe des entgangenen Unterhalts nach einem tödlichen Verkehrsunfall

OLG München, Urteil vom 31.10.2014 - Aktenzeichen 10 U 2755/12

DRsp Nr. 2014/17413

Höhe des entgangenen Unterhalts nach einem tödlichen Verkehrsunfall

Wird minderjährigen Kindern die Betreuung und Erziehung eines Elternteils durch die Schuld eines Dritten genommen, so haben sie ein erhöhtes schutzwürdiges Interesse daran, dass ihre Versorgung und Erziehung durch den überlebenden Elternteil nicht wegen einer Erwerbsobliegenheit belastet oder gar gestört wird. Daher besteht eine Pflicht zur teilweisen Erwerbstätigkeit des überlebenden Ehegatten über die im Unfallzeitpunkt bereits hinaus geübte 400-Euro-Beschäftigung hinaus erst ab dem Zeitpunkt, in welchem die Schulausbildung minderjähriger Kinder beendet ist bzw. spätestens, wenn sie volljährig sind.

Tenor

I.

Auf die Berufung der Beklagten und die Anschlussberufung der Kläger wird das Endurteil des Landgerichts Ingolstadt vom 30.05.2012 in Ziff. 1., 3., 5., 6. und 8. wie folgt abgeändert:

1.

Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin zu 1) 6.305,32 € zzgl. Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 576,40 € seit 01.07.2012, aus weiteren 1.277,19 € seit 01.10.2012, aus weiteren 1.413,06 € seit 01.01.2013, aus weiteren 1.413,06 € seit 01.04.2013, aus weiteren 942,04 € seit 01.07.2013 und aus weiteren 683,57 € seit 01.09.2013 zu bezahlen.

3. 5. 6. II. III. IV. IV.