OLG Karlsruhe - Urteil vom 28.03.2017
12 U 143/16
Normen:
VVG § 192; KHG § 17 Abs. 1 S. 5; KHG § 20 S. 1; BGB § 134;
Fundstellen:
r+s 2017, 313
Vorinstanzen:
LG Mannheim, vom 06.09.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 11 O 60/16

Höhe des Erstattungsanspruchs bei Entgeltforderungen von Privatkliniken für allgemeine Krankenhausleistungen in der privaten KrankenversicherungBegriff der verbundenen Einrichtung i.S. von § 17 Abs. 1 S. 5 KHG

OLG Karlsruhe, Urteil vom 28.03.2017 - Aktenzeichen 12 U 143/16

DRsp Nr. 2017/12880

Höhe des Erstattungsanspruchs bei Entgeltforderungen von Privatkliniken für allgemeine Krankenhausleistungen in der privaten Krankenversicherung Begriff der verbundenen Einrichtung i.S. von § 17 Abs. 1 S. 5 KHG

1. Der Erstattungsanspruch des Versicherungsnehmers in der privaten Krankenversicherung ist bei Entgeltforderungen für allgemeine Krankenhausleistungen von Privatkliniken, die verbundene Einrichtungen im Sinne des § 17 Abs. 1 Satz 5 KHG (Krankenhausfinanzierungsgesetz) sind, der Höhe nach auf die nach den Regelungen des KHG, des KHEntG und der Bundespflegesatzordnung zulässige Höhe (Fallpauschalensystem) beschränkt. Höhere Entgeltvereinbarungen mit der Privatklinik verstoßen gegen ein gesetzliches Verbot und sind damit gemäß § 134 BGB nichtig. 2. § 17 Abs. 1 Satz 5 KHG ist auch dann anzuwenden, wenn die verbundene Einrichtung durch die "Ausgründung" eines Plankrankenhauses aus einer zuvor bereits bestehenden Privatklinik entstanden ist. 3. § 20 Satz 1 KHG schließt die Anwendung von § 17 Abs. 1 Satz 5 KHG auf verbundene Einrichtungen nicht aus. Bei § 17 Abs. 1 Satz 5 KHG handelt es sich um die speziellere Vorschrift.

Tenor

1.

Die Berufung der Kläger gegen das Urteil des Landgerichts Mannheim vom 06.09.2016, Az. 11 O 60/16, wird zurückgewiesen.

2. 3. 4.