OLG Koblenz - Beschluss vom 31.08.2020
12 U 870/20
Normen:
ZPO § 511 Abs. 2 Nr. 1; ZPO § 114 Abs. 1; BGB § 844 Abs. 3;
Fundstellen:
DAR 2021, 330
Vorinstanzen:
LG Trier, - Vorinstanzaktenzeichen 4 O 255/19

Höhe des Hinterbliebenen Geldes bei erheblichem Mitverschulden des verstorbenen an einem VerkehrsunfallHöhe des SchockschadensErfolgsaussicht der Berufung bei Begründetheit lediglich hinsichtlich eines Teilbetrages unterhalb der Berufungssumme

OLG Koblenz, Beschluss vom 31.08.2020 - Aktenzeichen 12 U 870/20

DRsp Nr. 2021/3103

Höhe des Hinterbliebenen Geldes bei erheblichem Mitverschulden des verstorbenen an einem Verkehrsunfall Höhe des Schockschadens Erfolgsaussicht der Berufung bei Begründetheit lediglich hinsichtlich eines Teilbetrages unterhalb der Berufungssumme

1. Besteht Erfolgsaussicht einer eingelegten Berufung nur für einen Teilbetrag, der unter der so genannten Erwachsenheitssumme des § 511 Abs. 2 Nr. 1 ZPO liegt, ist Prozesskostenhilfe nicht zu gewähren.2. Verstirbt das 20-jährige Kind des Anspruchstellers, welches im Haushalt des geschiedenen Ehegatten lebte, infolge eines Verkehrsunfalls, hinsichtlich dessen Zustandekommen den Unfallgegner nur ein leichtes Verschulden und das verstorbene Kind ein Mitverschulden von mindestens 50 % trifft, steht dem Anspruchsteller ein nicht über 5.000 Euro hinausgehender Anspruch auf Hinterbliebenengeld zu.3. Ausgehend von der Gesetzesbegründung und dem Sinn und Zweck des neu eingefügten § 844 Abs. 3 BGB stellt der Betrag von 10.000 Euro eine "Richtschnur" oder Orientierungshilfe dar.