OLG Brandenburg - Urteil vom 27.05.2020
4 U 87/19
Normen:
BGB § 433 Abs. 1; BGB § 286 Abs. 1; BGB § 280 Abs. 1; BGB § 249 Abs. 1;
Fundstellen:
BauR 2021, 294
Vorinstanzen:
LG Potsdam, vom 13.05.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 11 O 109/17

Höhe des Nutzungsausfallschadens wegen entgangener Nutzung einer Eigentumswohnung

OLG Brandenburg, Urteil vom 27.05.2020 - Aktenzeichen 4 U 87/19

DRsp Nr. 2020/8141

Höhe des Nutzungsausfallschadens wegen entgangener Nutzung einer Eigentumswohnung

1. Dem Käufer einer Eigentumswohnung steht im Falle der verzögerten Fertigstellung grundsätzlich ein Anspruch auf Ersatz eines Nutzungsausfallschadens zu. 2. Dieser bemisst sich nach der um die eine erwerbswirtschaftliche Nutzung betreffenden Wertfaktoren bereinigte ortsübliche Nettokaltmiete. 3. Auf den derart errechneten Nutzungsausfallschaden sind die tatsächlich entstandenen und vom Verkäufer zu tragenden Kosten der Unterbringung der Käufer in einem Hotel oder einer Ferienwohnung in voller Höhe anzurechnen.

1. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Landgerichts Potsdam vom 13.05.2019, Az. 11 O 109/17, abgeändert. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Kläger haben die Kosten des Rechtsstreits in beiden Instanzen je zur Hälfte zu tragen.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Normenkette:

BGB § 433 Abs. 1; BGB § 286 Abs. 1; BGB § 280 Abs. 1; BGB § 249 Abs. 1;

Gründe:

I.

Die Kläger verlangen von der Beklagten den Ersatz ihres Nutzungsausfallschadens für den Zeitraum vom 25. August 2016 bis 31. Januar 2017, in dem sich die Beklagte mit der Verschaffung und Übergabe einer neu errichteten Eigentumswohnung in Verzug befand.