OLG Frankfurt/Main - Urteil vom 13.03.2017
4 U 158/16
Normen:
BGB § 823 Abs. 1; ZPO § 287;
Vorinstanzen:
LG Gießen, vom 10.06.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 3 O 191/15

Höhe des Schadens bei Verletzung einer Verkehrssicherungspflicht

OLG Frankfurt/Main, Urteil vom 13.03.2017 - Aktenzeichen 4 U 158/16

DRsp Nr. 2017/4381

Höhe des Schadens bei Verletzung einer Verkehrssicherungspflicht

Steht eine Verletzung der Verkehrssicherungspflicht und eine hierdurch verursachte Gesundheitsbeeinträchtigung fest, so ist für die Annahme der haftungsausfüllenden Kausalität ausreichend, wenn der Verletzte die überwiegende Wahrscheinlichkeit dafür, dass die geltend gemachten Schadenspositionen auf der Rechtsgutverletzung beruhen, darlegt und ggfls. beweist.

Tenor

Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Landgerichts Gießen vom 10.06.2016 (Az.: 3 O 191/15) abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an die Klägerin 11.466,47 Euro sowie weitere 1.474,89 Euro jeweils zuzüglich Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 04.07.2015 zu zahlen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits werden gegeneinander aufgehoben.

Die Kosten der Berufung haben die Beklagten zu 77% und die Klägerin zu 23% zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Der Streitwert der Berufungsinstanz wird festgesetzt auf 14.841,47 Euro.

Normenkette:

BGB § 823 Abs. 1; ZPO § 287;

Gründe

I.