LG Duisburg - Urteil vom 20.02.2007
6 O 434/05
Normen:
BGB § 249 Abs. 2; BGB § 253 Abs. 2; BGB § 823 Abs. 1; StVG § 7 Abs. 1; StVG § 18 Abs. 1 S. 1; ZPO § 287;
Fundstellen:
SVR 2007, 181

Höhe des Schadensersatzes bei unfallbedingt beschädigter Motorradschutzkleidung; Schmerzensgeld für die Verursachung eines Verkehrsunfalls ohne Mitverschulden des Geschädigten

LG Duisburg, Urteil vom 20.02.2007 - Aktenzeichen 6 O 434/05

DRsp Nr. 2009/8430

Höhe des Schadensersatzes bei unfallbedingt beschädigter Motorradschutzkleidung; Schmerzensgeld für die Verursachung eines Verkehrsunfalls ohne Mitverschulden des Geschädigten

1. Da auch die Motorradschutzbekleidung einer Abnutzung unterliegt, ist sie mit dem Zeitwert anzusetzen, wobei als Nutzungsdauer für den Motorradhelm von 5 Jahren, für die Motorradhandschuhe von 8 Jahren, für die Motorradstiefel von 6 Jahren und für den Rückenprotektor von 12 Jahren auf der Basis der Anschaffungspreise am Unfalltag auszugehen ist. 2. 9000 EUR Schmerzensgeld sowie immaterieller Vorbehalt für einen Mann aus Verkehrsunfall mit folgenden Verletzungen: Thoraxtrauma mit Lungenkontusion rechts, Schädelhirntrauma mit traumatischer Subarachnoidalblutung hoch frontal rechts, contusio cordis und BWS/LWS-Prellung. 11 Tage stationäre Behandlung (davon vier Tage auf der Intensivstation); danach ambulante Weiterbehandlung. Arbeitsunfähigkeit (MdE 100 %) für 21 Tage.

Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an den Kläger 3.750,85 EUR zuzüglich Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 250,85 EUR seit dem 09.12.2005 zu zahlen.