OLG Naumburg - Urteil vom 10.08.2016
12 U 4/16
Normen:
StVG § 7 Abs. 1; BGB § 249 Abs. 2 S. 1;
Fundstellen:
VersR 2018, 118
Vorinstanzen:
LG Stendal, vom 16.12.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 21 O 239/13

Höhe des Schadensersatzes wegen der Beseitigung von Ölverunreinigungen durch einen Unfall landwirtschaftlicher Fahrzeuge

OLG Naumburg, Urteil vom 10.08.2016 - Aktenzeichen 12 U 4/16

DRsp Nr. 2017/6485

Höhe des Schadensersatzes wegen der Beseitigung von Ölverunreinigungen durch einen Unfall landwirtschaftlicher Fahrzeuge

Im Schadensersatzprozess hat grundsätzlich keine Kontrolle der wirtschaftlichen Angemessenheit der in einer Rahmenvereinbarung über die Beseitigung von Ölspuren auf Fernstraßen festgelegten Preise stattzufinden, wenn sich diese an die Preise anlehnen, die im Ergebnis eines bestandskräftig abgeschlossenen Vergabeverfahrens für eine benachbarte Gebietskörperschaft (hier Landkreis) vereinbart worden sind.

Unter Zurückweisung der Berufungen des Klägers und der Streithelfer im Übrigen wird das am 16. Dezember 2015 verkündete Urteil der 1. Zivilkammer des Landgerichts Stendal teilweise abgeändert und zur Klarstellung insgesamt neu gefasst wie folgt:

Die Beklagten werden verurteilt, an den Kläger als Gesamtschuldner 1.259,60 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 10. Dezember 2011 zu zahlen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits tragen der Kläger zu 4/5 und die Beklagten zu 1/5. In diesem Umfang tragen die Beklagten auch die Kosten der Nebenintervention.

Das Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.

Der Gebührenstreitwert für das Berufungsverfahren beträgt 5.129,04 €.

Normenkette:

StVG § 7 Abs. 1; BGB § 249 Abs. 2 S. 1;

Gründe:

I.