OLG München - Urteil vom 26.04.2013
10 U 4118/11
Normen:
StVG § 7 Abs. 1; BGB § 253 Abs. 2;
Vorinstanzen:
LG München II, vom 09.09.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 3 O 4175/06

Höhe des Schmerzensgeldes bei Erwerbsunfähigkeit

OLG München, Urteil vom 26.04.2013 - Aktenzeichen 10 U 4118/11

DRsp Nr. 2013/7889

Höhe des Schmerzensgeldes bei Erwerbsunfähigkeit

Steht fest, dass der Unfallgeschädigte durch den Verkehrsunfall eine Gesamt-MdE von 100%, mindestens aber von 80% erlitten hat, so ist ein Schmerzensgeld in Höhe von 250.000 EUR angemessen.

Tenor

I.

Auf die Berufung des Klägers vom 13.10.2011 wird das Teilendurteil des LG München II vom 09.09.2011 (Az. 3 O 4175/06) in Nr. 1 - 4 abgeändert und wie folgt neu gefasst:

1.

Die Beklagten werden verurteilt, samtverbindlich an den Kläger ein weiteres Schmerzensgeld in Höhe von 200.000,-- € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz aus 250.000,00 € von 27.06.2004 bis 14.12.2011 und aus 200.000,00 € seit 15.12.2011 zu bezahlen.

2.

Die Beklagten werden verurteilt, samtverbindlich an den Kläger 39.423,86 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über den jeweiligen Basiszinssatz aus 27.039,86 € von 08.03.2006 bis 11.06.2009 und aus 39.423,86 € seit 12.06.2009 zu bezahlen.

3.

Im Übrigen wird die Berufung des Klägers zurückgewiesen und bleibt die Klage abgewiesen.

4.

Die Berufung der Beklagten vom 13.10.2011 wird zurückgewiesen.

5.

Für die Kosten des Rechtsstreits gilt Folgendes: Von den Kosten der I. Instanz trägt der Kläger 24 % und die Beklagten samtverbindlich 76 %.

II. III.